1. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Vereinzweck:
Zweck des Vereins
ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Kapverdianern und Deutschen,
der Entwicklungshilfe sowie kultureller Zwecke.
Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch
-
Organisation und
Durchführung von gemeinnützigen Projekten zur Unterstützung der Menschen aus
Cabo Verde
-
Förderung
kapverdischer Kultur durch Unterstützung talentierter Künstler
-
Organisation von
kulturellen Veranstaltungen, z.B. Buchlesungen und Konzerte
3. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und
haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Erwerb
Mitglied des Vereins
kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die
Interessen des Vereins zu unterstützen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein
ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Aufnahmeantrag
entscheidet. Der Bewerber erkennt im Fall der Aufnahme die Satzung an. Ein
Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss
nicht begründet werden.
2. Beendigung
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Vereinsauflösung.
Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ende
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig.
Der Ausschluss
eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch den
Vorstand. Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich
gegen die Satzung oder Vereinsinteressen verstößt. Ein Ausschluss erfolgt
außerdem, wenn Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren bestehen, die
auch nach der zweiten Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen beglichen werden.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt von
den Mitgliedern Beiträge, die mit Beginn des Kalenderjahres fällig werden. Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins
sind:
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche
Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr abgehalten. Sie wird spätestens 3
Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den
Vorstand einberufen.
2. Die Mitglieder des
Vereins können dem Vorstand schriftliche Anträge an die Mitgliederversammlung
mit kurzer Begründung einreichen, die 2 Wochen vor Beginn der
Mitgliederversammlung vorliegen müssen.
3. Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
Jahresbericht
des Vorstandes
Bericht des Kassenwartes
Bericht der Rechnungsprüfer
Genehmigung der
Berichte und Entlastung des Vorstandes
Wahl des
Vorstandes
Beschlüsse über
vorliegende Anträge und über Änderungen der Satzung
Wahl von zwei
Rechnungsprüfern
Auflösung des
Vereins
4. Der Vorstand kann
jederzeit binnen einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
5. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen.
6. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen und vertretenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Gleiche gilt
für die Änderung des Vereinszwecks.
7. Über die Auflösung
des Vereins kann nur dann entschieden werden, wenn mindestens 2/3 aller
Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
8.
Bei jeder Mitgliederversammlung wird ein Schriftführer
bestimmt, der ein Protokoll über die Versammlung anfertigt. Das Protokoll wird
von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Außerdem ist eine Anwesenheitsliste
der erschienenen Mitglieder anzufertigen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand
leitet den Verein. Er ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Das sind
insbesondere:
Bestimmung
der Vereinspolitik
Führung der
laufenden Geschäfte
Ordnungsgemäße
Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
Vorbereitung,
Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
Ausführen von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Kassen- und
Buchführung
Erstellung des
Jahresabschlusses und Jahresberichts
Erfüllung
öffentlich-rechtlicher Pflichten
2. Der Vorstand
besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
4. Die Mitglieder
des Vorstands erhalten keine Aufwandsentschädigung. Notwendige Aufwendungen zur
Erfüllung seiner Aufgaben können ihm aus der Vereinskasse ersetzt werden.
5. Der Vorstand trifft sich
regelmäßig, entweder persönlich oder virtuell (telefonisch, per Fax, E-Mail,
Videokonferenz). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten
Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Ein
Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Völkerverständigung oder
Entwicklungshilfe.
§ 9
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt
am Tag der Gründungs-Mitgliederversammlung in Kraft.